ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES PARKETTLEGERHANDWERKES UND DES BODENLEGERGEWERBES

1. Sämtliche Angebote/Kostenvoranschläge erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei wir für die sorgfältige Auswahl unserer Lieferanten einstehen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle Verlegeleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB ). Die Leistungen entsprechen den für unsere Arbeiten geltenden technischen Vorschriften ( ATV ), soweit nichts anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch sind wir bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.


2. Höhere Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Lieferant den Besteller unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.


3. Bei Parkett liefern wir zur besseren Holzausnutzung und entsprechend dem Vorrat die Dimensionen nach DIN. Bei Verlegeaufträgen ist es Sache des Auftraggebers, die Unterböden in einem normgerechten Zustand zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen die Unterböden trocken und eben sein und bleiben. Über den Rahmen der DIN hinausgehende erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen werden als zusätzliche Leistung berechnet.


3.1 Die Gewährleistung wird nach VOB übernommen. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch unserer Erfüllungsgehilfen, haften wir stets, jedoch nicht darüber hinaus. Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Boden nicht entsprechend der überreichten Pflegeanleitung behandelt wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden.


4. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften. Werden außerhalb üblicher Arbeitszeiten Leistungen verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlungen der Lohnzuschläge.


4.1 Die Preise verstehen sind grundsätzlich, wenn nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Transport- und Fahrtkosten zur Baustelle. Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert berechnet.


4.2 Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Strom für Verlege- und Schleifarbeitenist bauseits kostenlos zu liefern (Wechselstrom 220V 16 A träge). Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten behindert, so werden die entstehenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

4.3 Skontoabzüge sind unzulässig. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die Rechnungsbeträge für Materialien bei Anlieferung oder Abholung zu zahlen. Für Verlegearbeiten sind Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu entrichten. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung. Der Nachweis des höheren Schadens bleibt uns, der Nachweis des geringeren Schadens dem Auftraggeber vorbehalten.


5. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Käufer bzw. Auftraggeber diese nicht erbringt, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


6. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Material-, Verlege- und Montagemängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich nach Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu zahlen.


7. Wir behalten uns bis zur vollen Bezahlung unserer Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offen stehenden Forderung an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle der Pfändung auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und uns unverzüglich von einer Pfändung zu benachrichtigen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so können wir die Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials verlangen.


8. Sind die Parteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.


9. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit HB-Parkett gemeinsam eine Abnahme der abgeschlossenen Arbeiten vorzunehmen. Diese hat zu erfolgen innerhalb von 12 Werktagen nach Abschluss aller Arbeiten. Bei Nichtmeldung des Auftraggebers gelten die geleisteten Arbeiten nach Ablauf der 12-Tage-Frist als abgenommen.


11. Die Firma HB Parkett Holger Bottke beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle Handwerkskammer Düsseldorf, Georg- Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf, verhandelt werden.Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sitz der Firma: Ratingen
Stand: 02 / 2017